5 Einsprache erhebenden Person auf eine Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (E. 2.5). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen des verfassungskonform ausgelegten Art. 355 Abs. 2 StPO bei fehlender effektiver Kenntnisnahme der Vorladung nicht aus der Säumnis auf den Rückzug der Einsprache geschlossen werden darf, ist auch auf die Rückzugsfiktion im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO anwendbar (BGE 142 IV 158 E. 3.5 m.w.H.). Entsprechend ist auch für die Anwendbarkeit von Art.