1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, da es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl annehmen oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. In Anbetracht dieser fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechts-