29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, da es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl annehmen oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle.