355 Abs. 2 StPO eine entsprechende Rückzugsfiktion für den Fall, dass die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme fernbleibt. Zur letztgenannten Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art.