5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er sich klar vom Vorwurf der Strafklägerin distanziere, weshalb ein Fernbleiben seinerseits von der Verhandlung keinen Sinn ergebe. Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen. 5.2 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn der Einsprecher im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im vorangehenden Verfahrensstadium statuiert Art. 355 Abs. 2 StPO