Dies würde eine planerische und gezielte Vorgehensweise der Strafklägerin bedingen, wofür sich in den Akten keinerlei Hinweise finden lassen. Dafür, dass die eingeschriebene Sendung für den Beschwerdeführer durch eine andere Drittperson (z.B. die Töchter) abgeholt worden wäre, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Beschwerdeführer selbst die Vorladung vom 10. Dezember 2020 am 12. Dezember 2020 am Schalter gegen Unterschrift in Empfang genommen hat. Entsprechend gilt die Vorladung des Beschwerdeführers zur Verhandlung vom 10. März 2021 als erfolgt.