4 vorlegen und sich als Ehefrau des Beschwerdeführers ausweisen müssen, um die eingeschriebene Sendung überhaupt erst in Empfang nehmen zu können. Alsdann hätte sie auf dem Unterschriftenfeld bewusst eine Unterschrift verwendet, welche gemäss den Akten nicht ihrer eigenen entspricht, sondern der Unterschrift des Beschwerdeführers zum Verwechseln ähnlich sieht. Dies würde eine planerische und gezielte Vorgehensweise der Strafklägerin bedingen, wofür sich in den Akten keinerlei Hinweise finden lassen.