Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2020 seinen ganzen Namen ausgeschrieben und nicht dieselbe Unterschrift verwendet hat (pag. 59 ff.). Die sich in den Akten befindlichen Unterschriften der Strafklägerin weisen dagegen einen anderen Schriftzug auf (vgl. z.B. pag. 15 f.; pag. 65). Somit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Strafklägerin fälschlicherweise in den Besitz der Abholeinladung der Sendung des Beschwerdeführers gelangt ist. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte sie der Post diese Abholeinladung am Folgetag