Weshalb diese alsdann die Abholeinladung der Sendung für den Beschwerdeführer im Briefkasten der Strafklägerin hätte deponieren sollen, nachdem diese ihre Sendung wenige Minuten zuvor persönlich in Empfang genommen hatte, erschliesst sich der Kammer nicht. Mithin erachtet es die Kammer als wenig plausibel, dass die Strafklägerin mit dieser Abholeinladung die für den Beschwerdeführer bestimmte Sendung am Folgetag bei der Post hätte abholen sollen, zumal auf dem Unterschriftenfeld des Sendungsverfolgungsbelegs der Schweizerischen Post der eingeschriebenen Sendung für den Beschwerdeführer (98.G.________) eine Unterschrift und nicht der Vermerk «Corona» zu sehen ist.