Daraus ergibt sich, dass die Schweizerische Post die Sendungen für den Beschwerdeführer und die Strafklägerin offenbar zu unterscheiden wusste. Weshalb diese alsdann die Abholeinladung der Sendung für den Beschwerdeführer im Briefkasten der Strafklägerin hätte deponieren sollen, nachdem diese ihre Sendung wenige Minuten zuvor persönlich in Empfang genommen hatte, erschliesst sich der Kammer nicht.