Dem Unterschriftenfeld ist der Vermerk «Corona» zu entnehmen, womit die Strafklägerin die Entgegennahme der Sendung nicht selbst quittiert hat (pag. 77). Dem Beschwerdeführer wurde zu derselben Zeit, am 11. Dezember 2020 um 09:11 Uhr, eine Abholeinladung hinterlegt. Daraus folgt, dass der Strafklägerin die Vorladung vom 10. Dezember 2020 beim ersten Zustellversuch zugestellt, der Beschwerdeführer dagegen nicht angetroffen werden konnte, weshalb ihm eine Abholeinladung ausgestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Schweizerische Post die Sendungen für den Beschwerdeführer und die Strafklägerin offenbar zu unterscheiden wusste.