wiederum handschriftlich ergänzt durch die Vorinstanz mit «C.________») die Vorladung vom 10. Dezember 2020 mit der Sendungsverfolgungsnummer 98.H.________ bereits am 11. Dezember 2020 um 09:05 Uhr zugestellt werden konnte. Sowohl die eingeschriebene Sendung des Beschwerdeführers (98.G.________) als auch jene der Strafklägerin (98.H.________) sind um 07:03 Uhr an der Abhol-/Zustellstelle angekommen. Anschliessend konnte der Strafklägerin ihre Sendung am 11. Dezember 2020 um 09:05 Uhr zugestellt werden. Dem Unterschriftenfeld ist der Vermerk «Corona» zu entnehmen, womit die Strafklägerin die Entgegennahme der Sendung nicht selbst quittiert hat (pag.