Es sei nicht auszuschliessen, dass die diesbezügliche Abholeinladung im Briefkasten der Strafklägerin gelandet sei und diese oder eine von ihr beauftragte Drittperson (z.B. die an derselben Adresse lebenden Töchter) das Einschreiben bei der Post abgeholt habe. Es mag zwar zutreffen, dass die Strafklägerin an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft ist. Werden dagegen die bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbelege der Schweizerischen Post verglichen, ergibt sich daraus, dass der Strafklägerin (Empfangsperson: A.________; wiederum handschriftlich ergänzt durch die Vorinstanz mit «C.___