3 in keiner Weise mit seiner Unterschrift vergleichbar. Viel naheliegender scheine es, dass die Strafklägerin (seine Ex-Frau), welche nach wie vor den gleichen Nachnamen trage und zu diesem Zeitpunkt an der gleichen Adresse gewohnt habe, oder eine Drittperson die Verfügung bei der Post abgeholt und ihm diese nicht ausgehändigt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die diesbezügliche Abholeinladung im Briefkasten der Strafklägerin gelandet sei und diese oder eine von ihr beauftragte Drittperson (z.B. die an derselben Adresse lebenden Töchter) das Einschreiben bei der Post abgeholt habe.