201 StPO). Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 m.w.H.). 4.3 Aus dem bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbeleg der Schweizerischen Post ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer (Empfangsperson: A.________; handschriftlich ergänzt durch die Vorinstanz mit «A.________») die Vorladung vom 10. Dezember 2020 mit der Sendungsverfolgungsnummer 98.G.________ am 12. Dezember 2020 um 09:06 Uhr zugestellt wurde (pag. 76). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er die Vorladung nicht in Empfang genommen habe.