Sendungen gelten in der Regel als zugestellt, wenn sie in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ohne dass erforderlich ist, dass Letzterer die Sendung auch tatsächlich in Empfang genommen hat. Allerdings hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil präzisiert, dass es nicht genügt, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO, bestehen. Massgebend ist dann vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; WEDER, a.a.O., N. 20a zu Art. 201 StPO).