85 Abs. 1 StPO. Vom Erfordernis der Schriftform zu unterscheiden ist die Form oder Art der Zustellung der Vorladung. Diese richtet sich nach den Art. 85 ff. StPO. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO muss die Zustellung der Vorladung entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen, Letzteres insbesondere durch die Polizei (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 201 StPO).