4. 4.1 Die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO setzt das unentschuldigte Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person und damit zunächst deren ordnungsgemässe Vorladung voraus. Sowohl durch den Hinweis im Verhandlungsprotokoll vom 10. März 2021, wonach der Beschwerdeführer «trotz ordnungsgemässer Vorladung (Zustellung am 12.12.2020) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vergleichsverhandlung