BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache. In der Begründung werden sowohl der Erhalt der Vorladung vom 10. Dezember 2020 als auch die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO bestritten.