Es ergänzte, dass der handschriftliche Vermerk «A.________» auf der Sendungsverfolgung (Urkunde 5 der Beschwerde) zur besseren Übersicht durch das Gericht angebracht worden sei. Weiter scheine der Schriftzug der Unterschrift des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme durchaus ähnlich zu diesem bei der Abholung der Sendung. Gewisse Abweichungen liessen sich ohne Weiteres durch die ungewohnte Art der Unterzeichnung auf einem Display der Poststelle erklären. Abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers sind keine eingegangen.