die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Am 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer, als Nachtrag zu seiner Beschwerde, die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kanzlei seines Verteidigers und der Schweizerischen Post ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 31. März 2021 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht Emmental- Oberaargau verwies in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung. Es ergänzte, dass der handschriftliche Vermerk «A.________» auf der Sendungsverfolgung (Urkunde 5 der Beschwerde) zur besseren Übersicht durch das Gericht angebracht worden sei.