Mit Vorladung vom 10. Dezember 2020 lud das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer und C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) zu Vergleichsverhandlungen mit eventuell anschliessender Hauptverhandlung vor. Die Gerichtspräsidentin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2021 fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung zum Zeitpunkt der Eröffnung und auch nach einem kurzen Unterbruch der Verhandlung nicht anwesend sei und sich auch nicht gemeldet habe. Es wurde weiter festgestellt, dass die Einsprache somit als zurückgezogen gelte (Art.