Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 130 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 10. März 2021 (PEN 20 296) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Einsprache. Mit Verfügung vom 25. November 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalge- richt Emmental-Oberaargau zur Durchführung eines Hauptverfahrens. Mit Vorla- dung vom 10. Dezember 2020 lud das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer und C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) zu Vergleichsver- handlungen mit eventuell anschliessender Hauptverhandlung vor. Die Gerichtsprä- sidentin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2021 fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung zum Zeitpunkt der Eröffnung und auch nach einem kurzen Unterbruch der Verhandlung nicht anwesend sei und sich auch nicht gemeldet habe. Es wurde weiter festgestellt, dass die Einsprache somit als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Am 10. März 2021 verfügte die Gerichtspräsidentin, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Beschwerde vom 22. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. März 2021; die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Am 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer, als Nachtrag zu seiner Beschwerde, die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kanzlei seines Verteidigers und der Schweizerischen Post ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 31. März 2021 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht Emmental- Oberaargau verwies in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung. Es ergänzte, dass der handschriftliche Vermerk «A.________» auf der Sendungsverfolgung (Urkunde 5 der Beschwerde) zur bes- seren Übersicht durch das Gericht angebracht worden sei. Weiter scheine der Schriftzug der Unterschrift des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme durchaus ähnlich zu diesem bei der Abholung der Sendung. Gewisse Abweichungen liessen sich ohne Weiteres durch die ungewohnte Art der Unter- zeichnung auf einem Display der Poststelle erklären. Abschliessende Bemerkun- gen des Beschwerdeführers sind keine eingegangen. 2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache. In der Begründung werden sowohl der Erhalt der Vorladung vom 10. Dezember 2020 als auch die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO bestrit- ten. 4. 4.1 Die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO setzt das unentschuldigte Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person und damit zunächst deren ordnungsgemässe Vorladung voraus. Sowohl durch den Hinweis im Verhandlungsprotokoll vom 10. März 2021, wonach der Be- schwerdeführer «trotz ordnungsgemässer Vorladung (Zustellung am 12.12.2020) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vergleichsverhandlung ev. Hauptverhandlung nicht anwesend» gewesen ist, als auch durch den Erlass der Verfügung vom 10. März 2021 hat die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ord- nungsgemässen Zustellung der Vorladung ausgeht. 4.2 Für Vorladungen gilt das Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 201 Abs. 1 StPO). Die- ser Grundsatz der Schriftform ergibt sich generell auch aus Art. 85 Abs. 1 StPO. Vom Erfordernis der Schriftform zu unterscheiden ist die Form oder Art der Zustel- lung der Vorladung. Diese richtet sich nach den Art. 85 ff. StPO. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO muss die Zustellung der Vorladung entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen, Letzte- res insbesondere durch die Polizei (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 201 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen- genommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mit- teilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sendungen gelten in der Regel als zugestellt, wenn sie in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ohne dass erforderlich ist, dass Letzterer die Sendung auch tatsächlich in Empfang genommen hat. Allerdings hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil präzisiert, dass es nicht genügt, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn be- sondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO, bestehen. Mass- gebend ist dann vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; WEDER, a.a.O., N. 20a zu Art. 201 StPO). Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 m.w.H.). 4.3 Aus dem bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbeleg der Schweizerischen Post ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer (Empfangsperson: A.________; handschriftlich ergänzt durch die Vorinstanz mit «A.________») die Vorladung vom 10. Dezember 2020 mit der Sendungsverfolgungsnummer 98.G.________ am 12. Dezember 2020 um 09:06 Uhr zugestellt wurde (pag. 76). Dem hält der Beschwer- deführer entgegen, dass er die Vorladung nicht in Empfang genommen habe. Die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung sei offensichtlich nicht seine eigene und 3 in keiner Weise mit seiner Unterschrift vergleichbar. Viel naheliegender scheine es, dass die Strafklägerin (seine Ex-Frau), welche nach wie vor den gleichen Nachna- men trage und zu diesem Zeitpunkt an der gleichen Adresse gewohnt habe, oder eine Drittperson die Verfügung bei der Post abgeholt und ihm diese nicht aus- gehändigt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die diesbezügliche Abholeinla- dung im Briefkasten der Strafklägerin gelandet sei und diese oder eine von ihr be- auftragte Drittperson (z.B. die an derselben Adresse lebenden Töchter) das Ein- schreiben bei der Post abgeholt habe. Es mag zwar zutreffen, dass die Strafkläge- rin an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft ist. Werden dagegen die bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbelege der Schweizerischen Post verglichen, ergibt sich daraus, dass der Strafklägerin (Empfangsperson: A.________; wiederum handschriftlich ergänzt durch die Vorinstanz mit «C.________») die Vorladung vom 10. Dezember 2020 mit der Sendungsverfol- gungsnummer 98.H.________ bereits am 11. Dezember 2020 um 09:05 Uhr zuge- stellt werden konnte. Sowohl die eingeschriebene Sendung des Beschwerdefüh- rers (98.G.________) als auch jene der Strafklägerin (98.H.________) sind um 07:03 Uhr an der Abhol-/Zustellstelle angekommen. Anschliessend konnte der Strafklägerin ihre Sendung am 11. Dezember 2020 um 09:05 Uhr zugestellt wer- den. Dem Unterschriftenfeld ist der Vermerk «Corona» zu entnehmen, womit die Strafklägerin die Entgegennahme der Sendung nicht selbst quittiert hat (pag. 77). Dem Beschwerdeführer wurde zu derselben Zeit, am 11. Dezember 2020 um 09:11 Uhr, eine Abholeinladung hinterlegt. Daraus folgt, dass der Strafklägerin die Vorla- dung vom 10. Dezember 2020 beim ersten Zustellversuch zugestellt, der Be- schwerdeführer dagegen nicht angetroffen werden konnte, weshalb ihm eine Abho- leinladung ausgestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Schweizerische Post die Sendungen für den Beschwerdeführer und die Strafklägerin offenbar zu unter- scheiden wusste. Weshalb diese alsdann die Abholeinladung der Sendung für den Beschwerdeführer im Briefkasten der Strafklägerin hätte deponieren sollen, nach- dem diese ihre Sendung wenige Minuten zuvor persönlich in Empfang genommen hatte, erschliesst sich der Kammer nicht. Mithin erachtet es die Kammer als wenig plausibel, dass die Strafklägerin mit dieser Abholeinladung die für den Beschwer- deführer bestimmte Sendung am Folgetag bei der Post hätte abholen sollen, zumal auf dem Unterschriftenfeld des Sendungsverfolgungsbelegs der Schweizerischen Post der eingeschriebenen Sendung für den Beschwerdeführer (98.G.________) eine Unterschrift und nicht der Vermerk «Corona» zu sehen ist. Die Sendung für den Beschwerdeführer konnte am 12. Dezember 2020 am Schalter zugestellt wer- den. Die auf dem Unterschriftenfeld abgebildete Unterschrift entspricht der Unter- schrift des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2020 ziemlich genau (pag. 24 ff.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2020 seinen ganzen Namen ausgeschrieben und nicht dieselbe Unterschrift verwendet hat (pag. 59 ff.). Die sich in den Akten befindlichen Unterschriften der Strafklägerin weisen dagegen einen anderen Schriftzug auf (vgl. z.B. pag. 15 f.; pag. 65). Somit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Strafklägerin fälschlicherweise in den Besitz der Abholeinladung der Sendung des Beschwerdeführers gelangt ist. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte sie der Post diese Abholeinladung am Folgetag 4 vorlegen und sich als Ehefrau des Beschwerdeführers ausweisen müssen, um die eingeschriebene Sendung überhaupt erst in Empfang nehmen zu können. Alsdann hätte sie auf dem Unterschriftenfeld bewusst eine Unterschrift verwendet, welche gemäss den Akten nicht ihrer eigenen entspricht, sondern der Unterschrift des Be- schwerdeführers zum Verwechseln ähnlich sieht. Dies würde eine planerische und gezielte Vorgehensweise der Strafklägerin bedingen, wofür sich in den Akten kei- nerlei Hinweise finden lassen. Dafür, dass die eingeschriebene Sendung für den Beschwerdeführer durch eine andere Drittperson (z.B. die Töchter) abgeholt wor- den wäre, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Beschwerdeführer selbst die Vorladung vom 10. Dezember 2020 am 12. Dezember 2020 am Schalter gegen Unterschrift in Empfang genommen hat. Entsprechend gilt die Vorladung des Be- schwerdeführers zur Verhandlung vom 10. März 2021 als erfolgt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er sich klar vom Vorwurf der Straf- klägerin distanziere, weshalb ein Fernbleiben seinerseits von der Verhandlung kei- nen Sinn ergebe. Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Un- recht von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen. 5.2 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn der Einsprecher im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Ge- richt unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im vorangehenden Verfahrensstadium statuiert Art. 355 Abs. 2 StPO eine entsprechende Rückzugsfiktion für den Fall, dass die Einsprache erhebende Per- son trotz Vorladung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme fernbleibt. Zur letztgenannten Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu ei- nem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar, da es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl annehmen oder mit Ein- sprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. In Anbe- tracht dieser fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu wi- dersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einspre- chers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fort- führung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechts- schutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechts- lage auf seine Rechte verzichtet (E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Ausle- gung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nur in Betracht kom- men, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der 5 Einsprache erhebenden Person auf eine Weiterführung des Strafverfahrens ge- schlossen werden kann (E. 2.5). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen des verfassungskonform ausgelegten Art. 355 Abs. 2 StPO bei fehlen- der effektiver Kenntnisnahme der Vorladung nicht aus der Säumnis auf den Rück- zug der Einsprache geschlossen werden darf, ist auch auf die Rückzugsfiktion im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO an- wendbar (BGE 142 IV 158 E. 3.5 m.w.H.). Entsprechend ist auch für die Anwend- barkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fern- bleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis ge- nommen hat. 5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer von der Vorladung vom 10. Dezember 2020 ab dem 12. Dezember 2020 Kenntnis genommen. Damit wusste der Beschwerde- führer, welche Folgen das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 5 der Vorladung). Mithin darf ge- stützt auf die aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Umstand, dass er zu besagter Hauptverhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen, auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung vom 10. März 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl EO 2020 7894 somit in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (per B-Post) - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per B-Post) Bern, 21. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7