Der Beschwerdeführer blieb der Einvernahme vom 11. März 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl BM 20 33027 somit in Rechtskraft erwachsen ist. 4.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.