Die Vorladung befand sich mithin im Machtbereich des Beschwerdeführers, wo sie von ihm zur Kenntnis genommen worden konnte. Ein weitergehender Nachweis für eine rechtsgültige Zustellung – insbesondere die effektive Kenntnisnahme der Vorladung – ist nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft durfte daher die von ihr verschickte Vorladung als zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt betrachten, womit er um den Einvernahmetermin vom 11. März 2021 wissen musste. Der Beschwerdeführer blieb der Einvernahme vom 11. März 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art.