die Vorladung vom 10. Februar 2021 mit der Sendungsverfolgungsnummer a.________ am 12. Februar 2021 um 12:00 Uhr zugestellt worden ist. Der Zustellnachweis der Schweizerischen Post reicht aus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 125 vom 8. Mai 2018 E. 4.1). Damit ist belegt, dass die Vorladung an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse von ihm am 12. Februar 2021 in Empfang genommen worden ist. Die Vorladung befand sich mithin im Machtbereich des Beschwerdeführers, wo sie von ihm zur Kenntnis genommen worden konnte.