355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. 4.3 Aus dem bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbeleg der Schweizerischen Post ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer (Empfangsperson: A.________ B.________; bei B.________ handelt es sich offensichtlich um die Unternehmung des Beschwerdeführers; vgl. www.B.________.ch und Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 17. August 2020 [selbständig erwerbender Baubiologe]) die Vorladung vom 10. Februar 2021 mit der Sendungsverfolgungsnummer a.____