2 4. 4.1 Für eine rechtsgültige Zustellung einer Sendung ist nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang und zur Kenntnis nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Die Beweislast für die korrekte Zustellung liegt grundsätzlich bei der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 122 I 139 E. 1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.1;