Die Staatsanwaltschaft leitete am 17. März 2021 das Papier und die amtlichen Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter zwecks Bearbeitung der Beschwerde. Am 22. März 2021 gab der Beschwerdeführer beim Empfang des Obergerichts des Kantons Bern persönlich ein weiteres Schreiben ab, in welchem er als Grund der Beschwerde ausführte, dass er keine Informationen betreffend die Vorladung vom 11. März 2021 gehabt habe. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).