1. Mit Strafbefehl BM 20 33027 vom 23. September 2020 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Am 2. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache. Mit Vorladung vom 10. Februar 2021 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Einvernahme am 11. März 2021, 13:30 Uhr, vor, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens.