Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 129 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. März 2021 (BM 20 33027) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 20 33027 vom 23. September 2020 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Be- schuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Am 2. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer hierge- gen Einsprache. Mit Vorladung vom 10. Februar 2021 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Einvernahme am 11. März 2021, 13:30 Uhr, vor, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Mit Verfügung vom 11. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung er- schienen sei, was als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl BM 20 33027 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Am 15. März 2021 erschien der Beschwerde- führer bei der Empfangsloge des Amtshauses und erklärte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt der Verfügung vom 11. März 2021 nicht einver- standen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass er gegen die Verfügung innert 10 Tagen Beschwerde erheben müsse, gab er ge- genüber der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er dies hiermit mache. Er schrieb auf ein am Empfang liegendes Papierfalttuch «B.g.x.» und unterzeichnete dieses. Der Beschwerdeführer teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass dies die Beschwerde sei. Es heisse «Beschwerde gegen sie wissen von was ich rede». Die Staatsan- waltschaft leitete am 17. März 2021 das Papier und die amtlichen Akten der Be- schwerdekammer in Strafsachen weiter zwecks Bearbeitung der Beschwerde. Am 22. März 2021 gab der Beschwerdeführer beim Empfang des Obergerichts des Kantons Bern persönlich ein weiteres Schreiben ab, in welchem er als Grund der Beschwerde ausführte, dass er keine Informationen betreffend die Vorladung vom 11. März 2021 gehabt habe. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – gestützt auf die Eingabe vom 22. März 2021 als Laieneingabe gera- de noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Information betreffend eine Vorladung für den 11. März 2021 gehabt. Er rügt damit sinngemäss, die Vorladung vom 10. Februar 2021 nicht erhalten zu haben. 2 4. 4.1 Für eine rechtsgültige Zustellung einer Sendung ist nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang und zur Kenntnis nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Die Beweislast für die korrekte Zustellung liegt grundsätzlich bei der Behör- de, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 122 I 139 E. 1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.1; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO). Die Zustellung von Vorladungen (Art. 201 StPO) hat in der Regel mittels eingeschriebener Sendung zu erfolgen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 85 StPO). 4.2 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unent- schuldigt fernbleibt. 4.3 Aus dem bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbeleg der Schweizerischen Post ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer (Empfangsperson: A.________ B.________; bei B.________ handelt es sich offensichtlich um die Unternehmung des Beschwerdeführers; vgl. www.B.________.ch und Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse vom 17. August 2020 [selbständig erwerbender Baubiolo- ge]) die Vorladung vom 10. Februar 2021 mit der Sendungsverfolgungsnummer a.________ am 12. Februar 2021 um 12:00 Uhr zugestellt worden ist. Der Zustell- nachweis der Schweizerischen Post reicht aus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 125 vom 8. Mai 2018 E. 4.1). Damit ist belegt, dass die Vorladung an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse von ihm am 12. Februar 2021 in Empfang genommen worden ist. Die Vorladung befand sich mithin im Machtbereich des Beschwerdeführers, wo sie von ihm zur Kenntnis ge- nommen worden konnte. Ein weitergehender Nachweis für eine rechtsgültige Zu- stellung – insbesondere die effektive Kenntnisnahme der Vorladung – ist nicht er- forderlich. Die Staatsanwaltschaft durfte daher die von ihr verschickte Vorladung als zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt betrachten, womit er um den Ein- vernahmetermin vom 11. März 2021 wissen musste. Der Beschwerdeführer blieb der Einvernahme vom 11. März 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Staatsan- waltschaft zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbe- fehl BM 20 33027 somit in Rechtskraft erwachsen ist. 4.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4