3 des vorinstanzlichen Entscheids als überflüssig. Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer sowohl vorinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2021 (KZM 21 212) mangels amtlichen Mandats obsolet ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.