6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt, wie es denn auch im Rubrum des angefochtenen Entscheides zu Recht festgehalten wurde. Die vom Zwangsmassnahmengericht in E.7.2 gemachten Ausführungen laufen mangels amtlichen Mandats ins leere. Entsprechend erweis sich auch Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids als überflüssig.