Dies erscheint vorliegend unklar und offen. Die angebotene Kaution bietet deshalb und angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre. Ein Kontaktverbot mit D.________ vermag von vornherein keine Fluchtgefahr zu bannen. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.