Gewährung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO) und in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität aufwändig sind, insbesondere, wenn nur eine teilweise Kooperationsbereitschaft vorliegt, verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 5.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen.