Ein solcher kann deshalb vorliegend auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht (ausnahmsweise) berücksichtigt werden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Befragung von D.________; weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und von E.________; Rapportierung; Schlusseinvernahmen; Ausarbeitung der Anklageschrift; Gewährung der Beweisantragsfrist nach Art.