Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und der ihm drohenden langen Freiheitsstrafe (vgl. E. 4.5 hiervor) droht noch keine Überhaft. Davon, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem (teil-)bedingten Vollzug rechnen darf (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 68 vom 10. März 2021 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.2 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7), kann nicht gesprochen werden.