12 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 28. Mai 2021 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und der ihm drohenden langen Freiheitsstrafe (vgl. E. 4.5 hiervor) droht noch keine Überhaft.