11 Lage gewesen sei, regelmässig zu arbeiten und selbständig zu wohnen (vgl. Z. 103 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. September 2020). Die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers wie auch seine Wohnsituation muss angesichts dessen als äusserst ungünstig und unsicher bezeichnet werden. Dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle in Aussicht hat und bei einer Haftentlassung wieder bei seinen Eltern wohnen könnte, ist nicht belegt.