66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen.