Strafvollzug voraussetzt). Die im Verurteilungsfall drohende Freiheitsstrafe begründet demnach – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Ver- fahrens- und Haftdauer – nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz. Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs zudem die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Von der obligatorischen Landesverweisung kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen.