dies auch, wenn seine gegenüber E.________ untergeordnete Stellung sowie seine teilweise Kooperation berücksichtigt werden (vgl. den Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG [Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr]; vgl. zudem die plausiblen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahm S. 2, wonach allein für die 1.7 kg Kokain an G.________ von einer Einsatzstrafe von rund 42 Monaten auszugehen sei). Ein teilbedingter oder sogar bedingter Strafvollzug erscheint angesichts dessen als äusserst unwahrscheinlich.