Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan hat, darf die Schwere der drohenden Strafe als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Vorliegend droht im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhebliche Sanktion. Wie vorstehend dargetan wurde, besteht derzeit insbesondere ein dringender Tatverdacht wegen Handels mit Kokain mit einer Menge von mindestens 1.7 kg (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich geständig, in den Kokainhandel mit E.________ «involviert» gewesen zu sein.