5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass der Umfang des eingestandenen Handels mit Marihuana, Haschisch und Kokain bloss eine bedingte Freiheitsstrafe erwarten lasse. Dies begründe keinen Fluchtanreiz. Das Zwangsmassnahmengericht vermag sich dem nicht anzuschliessen und hält an seiner früheren Einschätzung fest. Das Urteil wird durch das Sachgericht zu fällen sein. Dieses wird sich ggf. auch zur Strafzumessung und zum Vollzug zu äussern haben. Die Risiko-Einschätzung ex ante, welche der Beschuldigte ohne jede Garantie und nur mit Hilfe seines Verteidigers vornehmen kann, dürfte ihn aus den dargelegten Gründen wenig zuversichtlich stimmen. Anzufügen bleibt Folgendes: