Hinzu kommen die vom Beschuldigten zugegebenen Drogenmengen. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist nach einem Blick in die gängigen Orientierungshilfen (insb. die «Tabelle Hansjakob») und eingedenk der offenbar sehr guten Qualität des Kokains durchaus eine Einsatzstrafe denkbar, welche drei Jahre (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) übersteigt. Wie die wenig beherzten und bloss sukzessiv abgegebenen Zugeständnisse in die Strafzumessung einfliessen,