Eine Flucht kann auch dann wahrscheinlich sein, wenn dem Beschuldigten keine schwere Strafe droht. Aufgrund seiner prozessualen Stellung hat sich das Zwangsmassnahmengericht bei Prognosen zur Strafzumessung und zur Möglichkeit des Vollzugsaufschubs zurückzuhalten. Ohnehin muss der Verfahrensstand es erlauben, die relevanten Umstände (vgl. Art. 42 ff. und Art. 47 ff. StGB) zumindest in den Grundzügen abzuschätzen. Kann sich ein Beschuldigter einigermassen intakte Chancen ausrechnen, dass er jedenfalls keinen empfindlichen Freiheitsentzug (mehr) zu gewärtigen hat, kann dieses Element gegen die Fluchtgefahr sprechen.