beim gemeinsam ausgeführten Kokaingeschäft eine untergeordnete Stellung eingenommen. Das Zwangsmassnahmengericht begründe die Fluchtgefahr vorrangig mit der zu erwartenden Sanktion, verweise gleichzeitig aber auf das durch das Sachgericht zu fällende Urteil. Das Verschulden des Beschwerdeführers lasse sich zwischenzeitlich verlässlich abschätzen. Weder die zu erwartende Strafe noch der zu prüfende Landesverweis würden für eine Fluchtgefahr sprechen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege mittlerweile rund 24 Jahre in der Schweiz. Er weise eine enge Beziehung zu seiner Kernfamilie und Tochter auf.