O., N. 15 zu Art. 221 StPO). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, der vom ihm eingestandene Handel mit Marihuana, Haschisch und Kokain erreiche nicht einen Umfang, welcher von vornherein eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausschliessen würde. Er sei nicht einschlägig vorbestraft und habe sich selbst umfangreich belastet. Seine Kooperation sei vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe gegenüber E.________ beim gemeinsam ausgeführten Kokaingeschäft eine untergeordnete Stellung eingenommen.