Eine weitergehende detailliertere Beweiswürdigung ist dem urteilenden Sachgericht vorbehalten. Mithin ist gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie die derzeit bei summarischer Prüfung und ohne die Beurteilung des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen als glaubhaft zu wertenden Aussagen von G.________ auch ein hinreichender Tatverdacht wegen qualifizierten Handelns mit Kokain von über 1 kg (mindestens 1.7 kg) gegeben.