des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Marihuanahandels im Verlaufe der Untersuchung kooperativ zeigte, hinsichtlich des gravierenderen Vorwurfs des Kokainhandels blieb er indes offensichtlich dabei, nur so viel einzugestehen, wie es ihm unumgänglich erschien. Dieselbe Aussagestrategie scheint auch E.________ zu haben. Auch bei dessen Aussagen fällt auf, dass er hinsichtlich des Kokainhandels mit G.________ vage und ausweichend blieb (vgl. etwa Z. 71 ff.; 78 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2021).